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   BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09   

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BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09 (https://dejure.org/2010,3001)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.2010 - 6 PB 38.09 (https://dejure.org/2010,3001)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 6 PB 38.09 (https://dejure.org/2010,3001)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 6, 14; SGB II § 44b
    Wählbarkeit zum Personalrat; 6-monatige Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde.;

  • openjur.de

    Wählbarkeit zum Personalrat; 6-monatige Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 6, 14

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 BPersVG, § 6 Abs 2 S 1 Halbs 2 BPersVG, § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 BPersVG, § 44b Abs 1 S 1 SGB 2, § 44b Abs 1 S 3 SGB 2
    Wählbarkeit zum Personalrat; 6-monatige Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde

  • Wolters Kluwer

    Kompensation des Wählbarkeitserfordernisses durch eine langjährige Tätigkeit im Geschäftsbereich

  • rewis.io

    Wählbarkeit zum Personalrat; 6-monatige Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde

  • ra.de
  • rewis.io

    Wählbarkeit zum Personalrat; 6-monatige Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kompensation des Wählbarkeitserfordernisses durch eine langjährige Tätigkeit im Geschäftsbereich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 614
  • ZBR 2010, 283
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09
    Es sind gerade diese unmissverständlichen Aussagen im Gesetz zum eigenständigen, von den Leistungsträgern unabhängigen Charakter der Arbeitsgemeinschaften, die das Bundesverfassungsgericht bewogen haben, § 44b SGB II wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mischverwaltung für verfassungswidrig zu erklären (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 - BVerfGE 119, 331 ).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09
    Mit der dortigen Aussage, die nur organisatorische Wahrnehmungszuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft lasse die Rechtsträgerschaft der hinter ihr stehenden Träger unberührt, sollte den verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Mischverwaltung begegnet werden (vgl. Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 Rn. 14 und vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 Rn. 18).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 6/06 R

    Arbeitslosengeld II - Staffelung bzw Höhe der Regelleistung - allein stehende

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09
    Mit der dortigen Aussage, die nur organisatorische Wahrnehmungszuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft lasse die Rechtsträgerschaft der hinter ihr stehenden Träger unberührt, sollte den verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Mischverwaltung begegnet werden (vgl. Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 Rn. 14 und vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 Rn. 18).
  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09
    Die Dienststelleneigenschaft ist zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbstständig handeln darf (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2001 - BVerwG 6 P 7.00 - Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 15 S. 7 f. und vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 32).
  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09
    Rechtssicherheit und Rechtsklarheit stehen im Bereich des Wahlrechts einer Auslegung entgegen, die sich vom Gesetzeswortlaut entfernt (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1959 - BVerwG 7 P 17.58 - BVerwGE 9, 213 = Buchholz 238.3 § 10 PersVG Nr. 1 S. 4 und vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SGB Nr. 2 S. 6; Schlatmann, in:.
  • BVerwG, 29.03.2001 - 6 P 7.00

    Personalratsfähigkeit einer dem Grenzschutzpräsidium nachgeordneten Stelle -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09
    Die Dienststelleneigenschaft ist zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbstständig handeln darf (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2001 - BVerwG 6 P 7.00 - Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 15 S. 7 f. und vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 32).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 6 PB 20.07

    Wahlrecht zu den Personalvertretungen der kreisfreien Städte und Kreise;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09
    So findet sich z.B. in 3 Landespersonalvertretungsgesetzen keine Regelung über den Verlust des Wahlrechts bei Zuweisung (§ 13 BrbgPersVG, § 11 MVPersVG, § 13 SAPersVG; vgl. zur Verschiedenheit der Rechtslage in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern: Beschluss vom 15. Mai 2008 - BVerwG 6 PB 20.07 - Buchholz 251.21 § 13 BrbgPersVG Nr. 1 Rn. 2 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 6 L 4/09

    Wirksamkeit einer Personalratswahl

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09
    - OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 16.09.2009 - AZ: OVG 6 L 4/09.
  • BVerwG, 09.10.1959 - VII P 17.58

    Unterbrechung der Dienststellenzugehörigkeit durch eine dreimonatige Abordnung an

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2010 - 6 PB 38.09
    Rechtssicherheit und Rechtsklarheit stehen im Bereich des Wahlrechts einer Auslegung entgegen, die sich vom Gesetzeswortlaut entfernt (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1959 - BVerwG 7 P 17.58 - BVerwGE 9, 213 = Buchholz 238.3 § 10 PersVG Nr. 1 S. 4 und vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SGB Nr. 2 S. 6; Schlatmann, in:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2019 - 6 A 696/17

    Versetzung eines Oberbaurats in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Bestehen

    Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG, Loseblatt Stand Oktober 2017, § 11 Rn. 8; auch BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 6 PB 38.09 -, IÖD 2010, 57 = juris Rn. 10, zu § 14 BPersVG.
  • BVerwG, 17.07.2010 - 6 PB 6.10

    Deutsche Rentenversicherung Nord; Geltung des Mitbestimmungsgesetzes

    Danach verlangt die Dienststelleneigenschaft, dass der Leiter der Einrichtung eine nach Art und Umfang hinreichende Kompetenz zur Entscheidung in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten hat (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 32 und vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 1 WDS-VR 3.13

    Rechtmäßigkeit der Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen in der

    Da das Personalvertretungsrecht (und damit auch das Soldatenvertretungsrecht) ein Organisationsfolgerecht darstellt, richten sich die Mitwirkungs-, Mitglieds- und Beteiligungsrechte der jeweils betroffenen Vertretungsorgane nach der von der Dienststelle vorgegebenen Organisation (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 - PersR 2000, 171 = juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 6 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 1 WDS-VR 7.13

    Anspruch eines Soldatenvertreters auf Gleichbehandlung als Mitglied des GVPA

    Da das Personalvertretungsrecht (und damit auch das Soldatenvertretungsrecht) ein Organisationsfolgerecht darstellt, richten sich die Mitwirkungs-, Mitglieds- und Beteiligungsrechte der jeweils betroffenen Vertretungsorgane nach der von der Dienststelle vorgegebenen Organisation (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 - PersR 2000, 171 = juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 6 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 1 WDS-VR 8.13

    Anspruch eines Soldatenvertreters auf Gleichbehandlung als Mitglied des GVPA

    Da das Personalvertretungsrecht (und damit auch das Soldatenvertretungsrecht) ein Organisationsfolgerecht darstellt, richten sich die Mitwirkungs-, Mitglieds- und Beteiligungsrechte der jeweils betroffenen Vertretungsorgane nach der von der Dienststelle vorgegebenen Organisation (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 - PersR 2000, 171 = juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 6 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 1 WDS-VR 6.13

    Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte eines Mitglieds des

    Da das Personalvertretungsrecht (und damit auch das Soldatenvertretungsrecht) ein Organisationsfolgerecht darstellt, richten sich die Mitwirkungs-, Mitglieds- und Beteiligungsrechte der jeweils betroffenen Vertretungsorgane nach der von der Dienststelle vorgegebenen Organisation (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 - PersR 2000, 171 = juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 6 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 1 WDS-VR 9.13

    Anspruch eines Soldatenvertreters auf Gleichbehandlung als Mitglied des GVPA

    Da das Personalvertretungsrecht (und damit auch das Soldatenvertretungsrecht) ein Organisationsfolgerecht darstellt, richten sich die Mitwirkungs-, Mitglieds- und Beteiligungsrechte der jeweils betroffenen Vertretungsorgane nach der von der Dienststelle vorgegebenen Organisation (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 - PersR 2000, 171 = juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 6 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 1 WDS-VR 4.13

    Rechtmäßigkeit der Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen in der

    Da das Personalvertretungsrecht (und damit auch das Soldatenvertretungsrecht) ein Organisationsfolgerecht darstellt, richten sich die Mitwirkungs-, Mitglieds- und Beteiligungsrechte der jeweils betroffenen Vertretungsorgane nach der von der Dienststelle vorgegebenen Organisation (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 - PersR 2000, 171 = juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 6 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 1 WDS-VR 5.13

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Erlasses des Bundesministeriums der

    Da das Personalvertretungsrecht (und damit auch das Soldatenvertretungsrecht) ein Organisationsfolgerecht darstellt, richten sich die Mitwirkungs-, Mitglieds- und Beteiligungsrechte der jeweils betroffenen Vertretungsorgane nach der von der Dienststelle vorgegebenen Organisation (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 B 10148/00 - PersR 2000, 171 = juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 6 Rn. 7).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09   

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https://dejure.org/2010,2939
BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09 (https://dejure.org/2010,2939)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.2010 - 6 P 1.09 (https://dejure.org/2010,2939)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 (https://dejure.org/2010,2939)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SächsPersVG § 45; SächsRKG a. F. § 6
    Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld oder Reisekostenvergütung; Wegstreckenentschädigung; triftiger Grund; Anerkennung eines Kraftfahrzeuges als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten.;

  • openjur.de

    Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld oder Reisekostenvergütung; Wegstreckenentschädigung; triftiger Grund; Anerkennung eines Kraftfahrzeuges als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SächsPersVG § 45

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 S 1 PersVG SN, § 45 Abs 1 S 2 PersVG SN, § 6 Abs 2 S 1 RKG SN
    Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld oder Reisekostenvergütung; Wegstreckenentschädigung

  • Wolters Kluwer

    Reisekostenvergütung bei Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle für überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Voraussetzungen für die Wegstreckenentschädigung; Anspruch auf Erstattung von Reisekosten bei Benutzung eines privaten PKW; ...

  • rewis.io

    Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld oder Reisekostenvergütung; Wegstreckenentschädigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld oder Reisekostenvergütung; Wegstreckenentschädigung

  • rechtsportal.de

    Reisekostenvergütung bei Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle für überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Voraussetzungen für die Wegstreckenentschädigung; Anspruch auf Erstattung von Reisekosten bei Benutzung eines privaten PKW; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 369 (Ls.)
  • DÖV 2010, 613
  • ZBR 2010, 283
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.05.2007 - 6 P 5.06

    Reisekosten für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    Ist dieser weder mit dem Wohnort noch mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle identisch, so handelt es sich um einen Aufwand, der ohne die fragliche Tätigkeit für die Personalvertretung nicht entstanden wäre (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 13 f.).

    Wird der Vorsitzende des Hauptpersonalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine maßgebliche Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 33, 34, 46 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 55 SächsPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Hauptpersonalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 13, vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15).

    a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - juris Rn. 5 ff.; ebenso zum Sächsischen Landesrecht: OVG Bautzen, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - P 5 S 16/96 - PersR 1999, 498 und vom 9. Oktober 2008 - PL 9 A 219/08 - juris Rn. 7 f.).

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87

    Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    Allein die Regelmäßigkeit und Häufigkeit von dienstlich veranlassten Reisen des Beamten führen nicht dazu, diesen die Eigenschaft als Dienstreisen abzusprechen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 111 S. 98 ff. und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148 = Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 2 S. 3 f.).
  • BVerwG, 12.11.2009 - 6 PB 17.09

    Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld; Große

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - juris Rn. 5 ff.; ebenso zum Sächsischen Landesrecht: OVG Bautzen, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - P 5 S 16/96 - PersR 1999, 498 und vom 9. Oktober 2008 - PL 9 A 219/08 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    Wird der Vorsitzende des Hauptpersonalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine maßgebliche Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 33, 34, 46 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 55 SächsPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Hauptpersonalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 13, vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15).
  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - juris Rn. 5 ff.; ebenso zum Sächsischen Landesrecht: OVG Bautzen, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - P 5 S 16/96 - PersR 1999, 498 und vom 9. Oktober 2008 - PL 9 A 219/08 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 3.84

    Dienstort eines Beamten - Politische Gemeinde - Sitz der Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    Allein die Regelmäßigkeit und Häufigkeit von dienstlich veranlassten Reisen des Beamten führen nicht dazu, diesen die Eigenschaft als Dienstreisen abzusprechen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 111 S. 98 ff. und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148 = Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 2 S. 3 f.).
  • BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91

    Ständiger Beschäftigungsort - Planstellenbehörde - Reisekosten - Neuer Dienstort

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    Weicht dagegen der ständige Beschäftigungsort des Beamten vom Ort seiner Planstellendienststelle ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Dienststelle verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der reisekostenrechtliche Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364 = Buchholz 260 § 2 BRKG Nr. 2 S. 3 f.).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 6 P 6.04

    Freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen; Fahrten zum Sitz der

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    Wird der Vorsitzende des Hauptpersonalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine maßgebliche Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 33, 34, 46 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 55 SächsPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Hauptpersonalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 13, vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 30.07.2008 - PL 9 A 165/08

    Personalvertretungsrecht; Reisekosten; triftiger Grund; dienstliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    - Sächsisches OVG - 30.07.2008 - AZ: OVG PL 9 A 165/08.
  • OVG Sachsen, 09.10.2008 - PL 9 A 219/08

    Personalvertretungsrecht; Reisekosten; triftiger Grund; Benachteiligungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 6 P 1.09
    a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - juris Rn. 5 ff.; ebenso zum Sächsischen Landesrecht: OVG Bautzen, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - P 5 S 16/96 - PersR 1999, 498 und vom 9. Oktober 2008 - PL 9 A 219/08 - juris Rn. 7 f.).
  • OVG Sachsen, 13.10.1998 - P 5 S 16/96
  • BVerwG, 28.11.2012 - 6 P 3.12

    Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder; Fahrten zwischen Wohnung

    Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit hält (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14, vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12).

    Wird der Vorsitzende des Personalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine maßgebliche Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 32, 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Personalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 25. November 2004 a.a.O., vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 14).

    a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff., vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 5 ff. und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 16).

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 412/10

    Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für

    der Ort, an dem der Beschäftigte längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst leisten muss (vgl. BVerwG 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 - zu II der Gründe, AP BPersVG § 44 Nr. 7; 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364; 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 SächsPersVG § 45 Nr. 1) .

    Dies führt zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld (BVerwG 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Rn. 16, Buchholz 251.91 SächsPersVG § 45 Nr. 1) .

  • BVerwG, 01.03.2018 - 5 P 5.17

    Benachteilungsverbot; Fahrten zum Sitz des Personalrats; Freigestellte

    Die Verfahrensbeteiligten streiten zu Recht nicht darüber, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG auch die Kosten für arbeitstägliche Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Beschäftigungsortes erfasst (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 ff. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 8) und dass der Antragsteller nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt war und - worüber Einigkeit besteht - noch ist (§ 46 Abs. 3 SächsPersVG).

    Zwar steht freigestellten Mitgliedern des Personalrats nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz des Personalrats Trennungsgeld zu, so dass sie für arbeitstägliche Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Personalrats Kostenerstattung grundsätzlich in entsprechender Anwendung des Trennungsgeldrechts beanspruchen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 16 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 12 f., jeweils m.w.N.).

    Ausgeschlossen ist mithin die Erstattung von Fahrtkosten, die auch für jeden Beschäftigten ohne Personalratsamt anfallen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 14 und vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 f.).

  • OVG Sachsen, 16.03.2015 - 9 A 240/13

    Reisekosten von überwiegend freigestellten Personalratsmitgliedern für Fahrten

    Dies führt zu einer entsprechenden Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld ( BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 -, Rn. 16; Beschl. v. 12. November 2009 - 6 PB 17.09 -, Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2012 a. a. O. Rn. 34, 42).

    Maßgeblich kommt es auf den Ort der ständigen Beschäftigung an ( BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 -, Rn. 18; Beschl. v. 21. Juli 2007 - 6 PB 5.06 -, [...] Rn. 21; Beschl. v. 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -, Rn. 16 f.; SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - PL 9 A 219/08 -, Rn. 8).

  • BVerwG, 19.06.2013 - 6 PB 18.12

    Erstattung von Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 P 1.09 - (Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1) im Detail ausgeführt, dass die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 SächsRKG a.F., die in ihrem Kern in § 5 Abs. 2 SächsRKG überführt worden ist, auf einen pauschalisierten Aufwendungsersatz zielt, der die durchschnittlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung voll, dagegen diejenigen der Kraftfahrzeughaltung nur anteilig abdecken soll (a.a.O. Rn. 31).
  • OVG Sachsen, 16.03.2015 - PL 9 A 240/13

    Reisekosten von überwiegend freigestellten Personalratsmitgliedern für Fahrten

    Dies führt zu einer entsprechenden Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld (BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 12. November 2009 - 6 PB 17.09 -, Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2012 a. a. O. Rn. 34, 42).

    Maßgeblich kommt es auf den Ort der ständigen Beschäftigung an (BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 21. Juli 2007 - 6 PB 5.06 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -, juris Rn. 16 f.; SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - PL 9 A 219/08 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 11.09.2012 - PL 9 A 403/09

    Reisekosten, Trennungsgeld, Personalrat

    Denn er kann insoweit davon ausgehen, dass die genutzten Pkw nicht nur aus dienstlichem Anlass, sondern auch für private Zwecke genutzt werden (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - juris).
  • VG Greifswald, 16.11.2020 - 7 A 1775/19

    Erstattung von Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder im

    Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010, Az.: 6 P 1/09, sei mit Erlass vom 24. August 2018 geregelt worden, dass freigestellten Personalvertretungsmitgliedern wegen Ausübung ihrer Tätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Personalvertretung Trennungsgeld für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse zustehe.
  • BVerwG, 06.01.2009 - 6 PB 23.08
    Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.09 fortgesetzt.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2474
VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08 (https://dejure.org/2010,2474)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 (https://dejure.org/2010,2474)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 10 S 2582/08 (https://dejure.org/2010,2474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zur Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen - keine Begründungspflicht für den 2,3-fachen Gebührensatz bei dentin-adhäsiven Kompositfüllungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen bis zum Schwellenwert analog den Gebührenpositionen 215 ff. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); Erforderlichkeit der besonderen Begründung des Zahnarztes für den gewählten Steigerungsfaktor; Schaffung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen bis zum Schwellenwert analog den Gebührenpositionen 215 ff. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); Erforderlichkeit der besonderen Begründung des Zahnarztes für den gewählten Steigerungsfaktor; Schaffung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 2010, 283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 30.05.2006 - 14 BV 02.2643

    Kostenerstattung - Die Abrechnung von dentinadhäsiven Aufbaufüllungen: Was ist zu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    Eine besondere Begründung des Zahnarztes für den gewählten Steigerungsfaktor ist dabei regelmäßig nicht erforderlich (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - entgegen Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -).

    Zur Begründung der am 09.09.2008 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, nach dem zutreffenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 (Az. 14 BV 02.2643) bestehe bei der analogen Berechnung von zahnärztlichen Leistungen gemäß den Gebührenpositionen 215 bis 217 für dentin-adhäsive Füllungen eine Begründungspflicht des Zahnarztes bzw. Beihilfeberechtigten, wenn der 2, 3-fache Steigerungssatz nach der GOZ abgerechnet werde.

    Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris).

    Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2, 3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.).

    Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.).

    Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 4 S 2090/05

    Keine Begründungspflicht für den 2,3fachen Gebührensatz bei dentin-adhäsiven

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    Eine besondere Begründung des Zahnarztes für den gewählten Steigerungsfaktor ist dabei regelmäßig nicht erforderlich (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - entgegen Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -).

    Das Verwaltungsgericht schließe sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2007 (Az. 4 S 2090/05) an.

    Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris).

    Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -).

    Gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs spricht bereits, dass der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ genannte Schwellenwert von 2, 3 gerade keinen Regelwert darstellt, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    Die Beihilfeverordnung verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen bzw. hier zahnärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18).

    Maßgebend ist § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, sich allein nach bürgerlichem Recht beantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O.).

    Hier ist dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. 1.1 der Anlage zur BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO ("soweit nicht in der Anlage bereits geregelt") zu entnehmen, dass die Beihilfeverordnung dem in Bezug genommenen Hinweis des Bundesministeriums des Innern zum Gebührenrecht keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als sonstigen rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die das Finanzministerium des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVO treffen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - a.a.O. - zur Übernahme bundesrechtlicher Beihilfevorschriften durch Landesrecht).

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    Demzufolge ist etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die "normal" schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2, 3-fachen Steigerungssatz zu bewerten ist; zwischen beiden Eckwerten ist der Durchschnittsfall der Leistung anzusetzen (vgl. umfassend zu diesen Berechnungsvorgaben BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 147, 101).

    Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 9.07

    Beihilfe; Hilfsmittel; Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 - Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -).

    Sie sind nur Interpretationshilfe für die nachgeordneten Stellen und besitzen keine Verbindlichkeit für die Gerichte (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93

    Beihilferecht: zur Rechtsqualität und verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO).

    Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 01.04.2009 - 2 A 86/08

    Beihilfe; Gebührenordnung für Zahnärzte; Dentin-Adhäsiv-Kompositfüllung; Inlay;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris).

    Diese Argumentation überzeugt indessen nicht; sie wird - soweit ersichtlich - in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht geteilt (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2006 - 6 A 1914/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2009 - 4 N 109.07 - juris; VG München, Urt. v. 05.02.2009 - M 17 K 08.3426 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 04.03.2008 - W 1 K 07.1363 - juris -).

  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 28.08

    Angemessenheit der Beihilfe; Arzneimittelrichtlinien; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 - Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -).
  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07

    Aktien; Schädigung an; Bemessungsgrundlage Entschädigung; Beteiligung an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht wie hier keine gegenteiligen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 33.07 - DVBl. 2009, 1523).
  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 80.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08
    Gleichwohl seien die außerhalb der eigentlichen Beihilfevorschriften ergangenen allgemeinen Hinweise nicht wie Rechtsnormen auszulegen und könnten deswegen den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 - Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2009 - 4 N 109.07

    Beihilfe: Steigerungsfaktor bei Aufwendungen für dentin-adhäsive

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - 6 A 1914/04
  • VG Würzburg, 04.03.2008 - W 1 K 07.1363

    Dentin-adhäsive-Füllung; analoge Anwendung der GOZ; Begründungspflicht

  • VG München, 05.02.2009 - M 17 K 08.3426

    Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

  • BVerwG, 29.07.2004 - 5 C 65.03

    Berufung, Bindung an Zulassung der -; Bindung an die Zulassung der Berufung durch

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2003 - 7 S 7/03

    Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung durch Einzelrichter;

  • OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 231/10

    Die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind angemessen bei Begründung der

    Dies gilt gleichermaßen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.7.2010 - 14 BV 09.808 -, juris-Langtext Rn. 20; VGH Mannheim, Urteil vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 -, juris-Langtext Rn. 24; offen lassend BVerwG, Urteil vom 17.2.1994, a. a. O., juris-Langtext Rn. 20).

    Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung setzt deshalb erst jenseits gewisser Grenzen ein und erfordert eine vergleichsweise erhebliche Abweichung von dem nach der Billigkeit Gebotenen bzw. die Missachtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28.01.2010, a. a. O., juris-Langtext Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 10 S 3384/08

    Beihilfefähigkeit einer Kräuterteemischung der TCM

    Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre.
  • OVG Niedersachsen, 22.03.2018 - 5 LA 102/17

    Bewertung des Überschreitens des zahnärztlichen Gebührensatzes; Gegenstand der

    Die Frage, ob Besonderheiten es rechtfertigen, den 2, 3fachen Gebührensatz zu überschreiten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ), unterliegt ebenso wie die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 NBhVO sind, der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 27 und Rn 36; Beschluss vom 11.9.2015 - 5 LA 121/15 - Beschluss vom 5.10.2017 - 5 LA 21/17 - VGH Ba.-Wü, Urteil vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 -, juris Rn 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 10 S 3384/08

    Formelle arzneimittelrechtliche Definition sowie Abstellen allein auf die

    Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre.
  • VG Augsburg, 08.06.2011 - Au 2 K 10.1908

    Beihilfe zu Aufwendungen für eine Zahnfüllung in "Dentinadhäsivtechnik"; analoge

    Die genannten Bestimmungen gelten ohne Einschränkung auch für den hier vorliegenden Fall der Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ (vgl. VGH Baden- Württemberg, U. v. 28.1.2010, ZBR 2010, 283; BayVGH; U. v. 26.4.2010, Az. 14 BV 08.915 - juris).

    Diese Folge dürfte auch vom Verordnungsgeber gewollt sein, der offenbar aus Gründen der Praktikabilität eine genauere Ermittlung des angemessenen Faktors im Einzelfall vermeiden wollte und selbst angesichts der seit vielen Jahren bekannten Abrechnungspraxis davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne bei der Novellierung der GOZ deutlicher abzugrenzen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 08.11.2007, a.a.O; VGH Baden- Württemberg vom 28.1.2010, a.a.O.).

    Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist (vgl. VGH Baden- Württemberg vom 28.1.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 11 S 2730/09

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie bei

    Diese konkretisierende Entscheidung des Finanzministeriums bewegt sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 29 ff. zu der insoweit gleichen Regelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVO i.d.F 1986) innerhalb des normativen "Programms" der Beihilfevorschriften (siehe zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn. 19, 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 13 S 1749/09

    Beihilfefähigkeit des Pflegebettes

    Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem "Programm" der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2012 - 2 S 1001/12

    Beihilfe für dentin-adhäsive Rekonstruktion

    Gestützt auf ein von ihm beigezogenes Sachverständigengutachten hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.6.2007 - 4 S 2090/05 - (juris) entschieden, die Versorgung eines Zahns mit einer dentin-adhäsiven Kompositfüllung stelle eine erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung dar, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ, Nummern 215 ff. abgerechnet werden könne (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - juris).
  • VG Sigmaringen, 10.12.2014 - 3 K 634/12

    Beihilfefähigkeit der Therapie eines Prostatakarzinoms im Wege einer

    Für eine normausfüllende bzw. normkonkretisierende (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - juris) Entscheidung des Finanzministeriums bliebe kein Raum, wenn die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode in jedem Fall Grundvoraussetzung für die Beihilfegewährung wäre.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,12485
VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z (https://dejure.org/2009,12485)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z (https://dejure.org/2009,12485)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z (https://dejure.org/2009,12485)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 BeamtVG
    Anerkennung einer Vordienstzeit als wissenschaftliche Hilfskraft bei einer Universität sowie als Berufsberater bei der Bundesanstalt für Arbeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Lehrers

  • Wolters Kluwer

    Innerer Zusammenhang zwischen der Ernennung eines Beamten und der vorher ausgeübten Tätigkeit in funktioneller und zeitlicher Hinsicht; Kausalität der früheren Tätigkeit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • Judicialis

    BeamtVG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    BeamtVG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2
    Innerer Zusammenhang zwischen der Ernennung eines Beamten und der vorher ausgeübten Tätigkeit in funktioneller und zeitlicher Hinsicht; Kausalität der früheren Tätigkeit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 867
  • ZBR 2010, 283
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.12.2008 - 2 B 57.08

    Wertung der Arbeitszeit als Wissenschaftlicher Angestellter an einer Universität

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs "Laufbahn", der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (Ergänzung zu Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - und im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 -).

    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffes "Laufbahn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (vgl. zum Statusamt als Bezugspunkt ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 - juris, in teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die "Laufbahn" gleichzeitig als Oberbegriff für das tatsächlich innegehabte Amt eingestuft und deshalb auch auf die konkrete Nützlichkeit abgestellt hat: BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 2 C 4.84 - NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 416 und Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = DVBl 2002, 1222 = DÖV 2002, 828).

    Darüber hinaus ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 (2 B 57.08) ausdrücklich klargestellt worden, dass auf die Ernennung in dem jeweiligen Statusamt abzustellen ist und nicht auf das konkrete Funktionsamt.

  • VGH Hessen, 06.11.1996 - 1 UE 327/95

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit - zur Anerkennung von Angestelltenzeiten

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs "Laufbahn", der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (Ergänzung zu Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - und im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 -).

    Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Rückgriff u. a. auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - juris) ausführt, muss zwischen der Ernennung des Beamten und der vorher ausgeübten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang bestehen, und zwar sowohl in funktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht.

    Anders ausgedrückt muss die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher, wenn auch nicht notwendig ausschlaggebender Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (so Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 -).

  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 C 4.01

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Berücksichtigung als -; Förderlichkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Dieser funktionelle Zusammenhang setzt voraus, dass die frühere Tätigkeit für die Dienstausübung des Beamten in gesteigertem Maß nützlich ist, also wenn sie entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert und verbessert wird (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Rdnr. 55 zu § 10 BeamtVG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667).

    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffes "Laufbahn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (vgl. zum Statusamt als Bezugspunkt ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 - juris, in teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die "Laufbahn" gleichzeitig als Oberbegriff für das tatsächlich innegehabte Amt eingestuft und deshalb auch auf die konkrete Nützlichkeit abgestellt hat: BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 2 C 4.84 - NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 416 und Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = DVBl 2002, 1222 = DÖV 2002, 828).

  • BVerwG, 24.03.2000 - 9 B 530.99
    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Ist ein förmlicher Beweisantrag unterblieben, so kann ohnehin nicht mit Erfolg die Verletzung der Aufklärungspflicht des erstinstanzlichen Gerichts geltend gemacht werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.3.2008 - 1 UZ 1779/07 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zur analogen revisionsrechtlichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, u. a. BVerwG , Beschluss vom 24.3.2000 - 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).
  • BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84

    Extensive Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09
    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffes "Laufbahn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (vgl. zum Statusamt als Bezugspunkt ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 - juris, in teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die "Laufbahn" gleichzeitig als Oberbegriff für das tatsächlich innegehabte Amt eingestuft und deshalb auch auf die konkrete Nützlichkeit abgestellt hat: BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 2 C 4.84 - NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 416 und Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = DVBl 2002, 1222 = DÖV 2002, 828).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 1 A 88/08

    Beantragung von Altersteilzeit ist keine Vermögensdisposition i.S.d. § 48 VwVfG;

    vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2006 - 1 A 53/05 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, juris Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 6. November 1996 - 1 UE 327/95 -, a. a. O., juris Rn. 22, und Beschluss vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z -, juris Rn. 3.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 2 B 57/08 -, juris Rn. 6; Hess VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z -, juris Rn. 4.

  • OVG Niedersachsen, 20.03.2012 - 5 LB 198/10

    Anrechnung von Angestelltenzeiten eines Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

    In der Kommentarliteratur, die von der Rechtsprechung zitiert wird, (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.7.2009 - 1 A 826/09.Z -, juris Rn. 3), wird das oben wiedergegebene Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2002 (a. a. O., Rn. 13) um die Worte "im gesteigerten Maße nützlich" ergänzt (vgl. Plog/ Wiedow, BBG, Band 2, § 10 BeamtVG Rn. 55).
  • VG Schleswig, 22.11.2021 - 12 A 229/18

    Anerkennung von Tätigkeiten als Wissenschaftlicher Angestellter als

    Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht daher als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs nicht aus (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z -, Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 28.01.2008 - 4 S 444/06 -, Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.03.2012 - 5 LB 198/10 -, Rn. 53, jeweils juris).
  • VG Schleswig, 05.07.2018 - 12 A 65/18

    Recht der Landesbeamten - Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten

    Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (BayVGH, Beschluss vom 13.10.2017 - 14 ZB 16.1585 - zitiert nach juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2011 - 1 A 88/08 - zitiert nach juris Rn. 43 und HessVGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - zitiert nach juris Rn. 23 und Beschluss vom 16.07.2009 - 1 A 826/09.Z - zitiert nach juris Rn. 5).
  • VG Gießen, 25.11.2022 - 5 K 3897/21

    Festsetzung von Versorgungsbezügen

    Anders ausgedrückt muss die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (so Hess. VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 - so zitiert in Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.2009 - 1 A 826/09).
  • VG Minden, 06.05.2014 - 10 K 3217/13

    Berücksichtigung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter als

    vgl. dazu die Beschlüsse des BVerwG vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris (Rdnr. 8), des Hess. VGH vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z -, juris (Rdnr. 3), und des Bayer. VGH vom 24. Mai 2007 - 14 ZB 07.559 -, juris (Rdnr. 10).
  • VG Hamburg, 25.05.2023 - 20 K 4093/19
    Maßgeblich ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG grundsätzlich allein die Ernennung im betreffenden Statusamt und nicht die Übertragung des Amts im abstrakt- oder konkret-funktionellen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.2008, 2 B 57/08, juris Rn. 7; VGH Kassel, Beschl. v. 16.7.2009, 1 A 826/09.Z, juris Rn. 4).
  • VG Kassel, 05.06.2023 - 1 K 682/20

    Anerkennung von Zeiten als Erzieher als ruhegehaltfähige Dienstzeit

    Die frühere Tätigkeit muss Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt haben, die ein wesentlicher, wenn auch nicht ausschlaggebender Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 1 A 826/09.Z - VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2020 - 1 K 4665/17.KS -, beide zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 18.03.2009 - 1 A 567/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9002
VGH Hessen, 18.03.2009 - 1 A 567/08 (https://dejure.org/2009,9002)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.03.2009 - 1 A 567/08 (https://dejure.org/2009,9002)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. März 2009 - 1 A 567/08 (https://dejure.org/2009,9002)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Bei Störfall im Blockmodell während der Freistellungsphase kann Ermessensreduzierung auf Änderung der Teilzeitbeschäftigung eintreten

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines dienstunfähigen Beamten auf nachträgliche Änderung des Umfangs seiner Teilzeitbewilligung und in deren Folge auf Nachzahlung von Bezügen

  • Judicialis

    HBG § 85a Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de

    HBG § 85a Abs. 3 S. 2
    Anspruch eines dienstunfähigen Beamten auf nachträgliche Änderung des Umfangs seiner Teilzeitbewilligung und in deren Folge auf Nachzahlung von Bezügen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 42
  • ZBR 2010, 283
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 C 15.07

    Altersteilzeit; Änderung der Teilzeitbeschäftigung; Arbeitsphase; Arbeitszeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 1 A 567/08
    Im Übrigen beansprucht die Regelung des § 85a Abs. 3 HBG allgemeine Geltung; dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für den Unterfall der Altersteilzeit im Blockmodell keine besondere gesetzliche Störfallregelung getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Juris).

    Deshalb darf eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, in welchem Abschnitt der Arbeitszeitermäßigung sie eintritt (s. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - a. a. O.).

    (Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - a. a. O.).

    Die Vorschrift des § 85a Abs. 3 HBG liefe daher ins Leere, wenn haushaltsrechtliche Probleme unabhängig vom Einzelfall als entgegenstehende Belange anzuerkennen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - a. a. O.).

  • VG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 9 E 4725/05

    Folgen unterbliebener Belehrung bei Beantragung von Altersteilzeit

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 1 A 567/08
    Da dem Antrag des Klägers aus den dargelegten Gründen zu entsprechen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anspruch darüber hinaus auch auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der gegenüber dem Kläger bestehenden Hinweispflicht nach § 85d HBG gestützt werden kann (vgl. dazu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Mai 2006 - 9 E 4725/05 - Juris).
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05

    Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 1 A 567/08
    Als dienstliche Belange kann die Behörde dem Antrag des Beamten alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Belange entgegen halten, die im dienstlichen Interesse an sachgemäßer und effizienter Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung liegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 - ZBR 2006, 349 und vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 - NVwZ-RR 2009, 29).
  • BVerwG, 13.08.2008 - 2 C 41.07

    Haushaltssicherungskonzept; zwingende dienstliche Gründe; Wiederberufung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 1 A 567/08
    Als dienstliche Belange kann die Behörde dem Antrag des Beamten alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Belange entgegen halten, die im dienstlichen Interesse an sachgemäßer und effizienter Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung liegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 - ZBR 2006, 349 und vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 - NVwZ-RR 2009, 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2007 - 6 A 928/05

    Aufhebung der Bewilligung von Teilzeit im Blockmodell - dauerhafte Erkrankung

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 1 A 567/08
    Die Erwartung des Klägers im vorliegenden Fall bezog sich entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht allein darauf, "bei guter Gesundheit einen längeren Urlaub zu begehen", sondern darauf, die durch einen teilweisen Besoldungsverzicht während der Ansparphase erwirtschafteten Vorteile durch eine bei Vollzeitbeschäftigung nicht mögliche Freistellung vom Dienst im Sabbatjahr angemessen nutzen zu können (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2007 - 6 A 928/05 - Juris).
  • VG Karlsruhe, 09.02.2011 - 5 K 519/10

    Widerruf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung wegen besonderer Härte

    Die Vorschrift enthält bereits von ihrem Wortlaut her keine  Verteilung des Risikos für Abwicklungsstörungen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 2 C 15.07 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2009 - 1 A 567/08  -, juris).

    Deshalb darf eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, in welchem Abschnitt der Arbeitszeitermäßigung sie eintritt (BVerwG, Urteil vom 16.10.2008, a. a. O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2009, a.a.O.).

    Die Vorschrift des § 153 g Abs. 3 Nr. 4 LBG a.F. liefe ins Leere, wenn haushaltsrechtliche Probleme oder fiskalische Erwägungen unabhängig vom Einzelfall als entgegenstehende Belange zu berücksichtigen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 2 C 15.07 - a. a. O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2009, a.a.O.).

    Der Beklagte hat die über den Umfang der Teilzeit hinausgehende Arbeitsleistung der Klägerin in der Ansparphase ohne Rechtsgrund erlangt und ist daher zur Erstattung der Besoldungsdifferenz verpflichtet; für die Dauer der Freistellungsphase besteht ein Anspruch auf nachträglichen Ausgleich (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2009, a.a.O.).

  • VG Kassel, 01.10.2009 - 1 K 76/08

    Widerruf einer Altersteilzeitregelung im sog. "Blockmodell" gegen den Willen des

    Demgegenüber ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschl. v. 18.03.2009, Az.: 1 A 567/08) eine nachträgliche Änderung einer Altersteilzeit grundsätzlich möglich, allerdings nur dann wenn die Voraussetzungen des § 85a Abs. 3 HBG vorliegen (ebenso bereits das BVerwG, Urt. v. 16.10.2008, Az.: 2 C 15.07, für eine vergleichbare Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen).

    Als Ermächtigungsgrundlage scheidet auch die von dem Hess. VGH in dem Beschluss vom 18.03.2009 (a.a.O.) erwähnte Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31.05.1996 (GVBl. I S. 273) aus.

  • VG Kassel, 02.06.2020 - 1 K 2590/18

    Übergang von Teilzeit zu Vollzeit nach Versetzung in den Ruhestand

    Demzufolge sei § 62 Abs. 3 S. 2 HBG nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 18. März 2009 - 1 A 567/08 -) auch in den Fällen einer längerfristigen Erkrankung des Beamten mit der Folge der Dienstunfähigkeit während der Freistellungsphase anwendbar.

    Diese Regelung gilt auch für Fälle des sog. Sabbatjahrs, denn auch insoweit handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, wenn auch mit einer vom Üblichen abweichenden Verteilung der Arbeitszeit (so die einhellige Auffassung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15/07 - Hess. VGH, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 A 567/08 -, beide zit. nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 1 B 821/12

    Zumutbarkeit der Fortsetzung der beamtenrechtlichen Altersteilzeit

    vgl. auch BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -, NVwZ-RR 2009, 214 = juris, Rn. 18, und - 2 C 20.07 -, NVwZ 2009, 470 = juris, Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 A 567/08 -, Schütz, BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 84 = juris, Rn. 22; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 72b (alt) Rn. 27 f.; ablehnend mit eingehender Begründung VG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2011 - 2 K 175/11 -, juris, Rn. 53 ff., insb.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4796
VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08 (https://dejure.org/2010,4796)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.01.2010 - 10 S 1770/08 (https://dejure.org/2010,4796)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 10 S 1770/08 (https://dejure.org/2010,4796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Minderung des ärztlichen Honoraranspruch, wenn während einer stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung neben dem Tagessatz die Aufwendungen für ärztliche Leistungen gesondert abgerechnet werden

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfe zu Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik; Gesonderte Abrechnung ärztlicher Leistungen in einer Rehabilitationseinrichtung neben dem Tagessatz für einen stationären Aufenthalt als der Gebührenminderung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfe zu Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik; Gesonderte Abrechnung ärztlicher Leistungen in einer Rehabilitationseinrichtung neben dem Tagessatz für einen stationären Aufenthalt als der Gebührenminderung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 599
  • ZBR 2010, 283
  • ZBR 2010, 283 DVBl 2010, 599 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01

    Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Ebenso kann nicht auf die konkrete Kostensituation der Klinik abgestellt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13.06.2002 - III ZR 186/01- BGHZ 151, 102).

    Dem Wortlaut des § 6a GOÄ lässt sich nicht eindeutig entnehmen, nach welchen Kriterien der stationäre Charakter der Leistung beurteilt werden soll, so dass diese Frage durch Auslegung zu klären ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.06.2002 - III ZR 186/01 - BGHZ 151, 102 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 222/97 - NJW 1999, 868 - Urt. v. 13.06.2002 - III ZR 186/01 - BGHZ 151, 102 -) dient § 6a GOÄ dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung.

    Aus dieser Zwecksetzung, die im Interesse des stationär aufgenommenen Patienten in einer pauschalierenden Weise Doppelberechnungen von Leistungen vermeiden will, folgt, dass bei der Auslegung des § 6a GOÄ vor allem der systematische Zusammenhang mit der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz zu beachten ist (vgl. ausdrücklich BGH, Urt. v. 13.06.2002, a.a.O.).

    Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nach § 6a GOÄ nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2002 - III ZR 186/01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urt. v. 17.02.1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 - Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - NJW 1996, 3094 - Urt. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris -).

    Die erforderliche Klarheit der Auslegung muss nicht allgemein oder durch Richtlinien, sondern kann auch konkret zwischen der Beihilfestelle und dem Beihilfeberechtigten hergestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - a.a.O.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.07.2004 - 4 S 1171/04

    Kürzung des Honorars eines externen Arztes bei Leistungen für einen stationär

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Die zu § 6a GOÄ ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft andere als die hier in Rede stehenden Fragestellungen; der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 4 S 1171/04 - nicht veröffentlicht) lag eine teilweise abweichende Sachverhaltskonstellation zugrunde.

    Auf diesem Gedanken beruht wohl das von der Klägerin herangezogene rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth v. 26.05.2004 (Az. 4 S 1171/04 - nicht veröffentlicht).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Die Beihilfevorschrift verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18).

    Auch wenn es an einer letztverbindlichen zivilrechtlichen Klärung fehlt, sind Unklarheiten in diesem Sinne bei der Anwendung gebührenrechtlicher Bestimmungen beihilferechtlich indessen bereits dann ausgeräumt, wenn der Dienstherr vor der Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der strittigen Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 -).

  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08

    Abweichungsmöglichkeit; allgemeine Preisentwicklung; Angemessenheit; Begrenzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 - 2 C 30.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16 - Urt. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urt. v. 17.02.1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 - Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - NJW 1996, 3094 - Urt. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris -).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Die Beihilfevorschrift verzichtet insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit, sondern verweist lediglich auf die Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 34.03 - DVBl. 2005, 509; Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18).

    Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg dagegen wie hier nicht ergangen, so hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 19.06 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urt. v. 17.02.1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 - Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - NJW 1996, 3094 - Urt. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris -).
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist charakteristisch für die vollstationäre Behandlung im allgemeinen die Unterbringung des Patienten für mindestens einen Tag und eine Nacht in einer Einrichtung, etwa in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Klinik (vgl. BSG, Urt. v. 19.11.1997 - 3 RK 21/96 - juris; Urt. v. 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 -).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: September bis Dezember 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03

    Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; Verurteilung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08
    Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 - 2 C 30.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16 - Urt. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger

  • BGH, 14.01.1998 - IV ZR 61/97

    Berechnung privatärztlicher stationärer Leistungen

  • BGH, 17.09.1998 - III ZR 222/97

    Höhe des Arzthonorars bei stationärer Krankenhausbehandlung

  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 21/96

    Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und stationärer Rehabilitation, notwendige

  • OLG Brandenburg, 05.02.1997 - 3 U 120/96
  • VG Trier, 23.10.2012 - 1 K 745/12

    Beihilfefähigkeit eines Klinikaufenthalts in einer Privatklinik

    Die Regelung hindert folglich in sinnvoller Ergänzung der Bundespflegesatzverordnung und des Krankenhausentgeltgesetzes die Doppelberechnung stationärer Leistungen (VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2010 - 10 S 1770/08 -, MedR 2011, 669).

    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: August und September 2011) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2010 - 10 S 1770/08 - m. w. N., MedR 2011, 669).

  • LG Hamburg, 01.04.2014 - 333 O 11/13

    GOZ-Abrechnungsverpflichtung bei Behandlung durch angestellten Zahnarzt

    28.01.201, Az.: 10 S 1770/08).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6609
VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08 (https://dejure.org/2009,6609)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.06.2009 - 1 A 395/08 (https://dejure.org/2009,6609)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 (https://dejure.org/2009,6609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs 1 BBesG, Art 141 Abs 1 EG
    Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf anteilige Besoldung bei der Ableistung sog. "Vorgriffsstunden"

  • Wolters Kluwer

    Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf anteilige Besoldung i.R.d. Arbeitszeitkontenregelung für in der Ansparphase zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden); Europarechtskonforme und verfassungskonforme Auslegung der ...

  • Judicialis

    Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO § 3 Abs. 2; ; ArbeitszeitkontenVO § 3 Abs. 2 S. 1; ; BBesG § 3 Abs. 1 S. 1; ; BBesG § 6 Abs 1; ; EG-Vertrag Art. 141; ; MVergV § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf anteilige Besoldung i.R.d. Arbeitszeitkontenregelung für in der Ansparphase zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden); Europarechtskonforme und verfassungskonforme Auslegung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 1153
  • ZBR 2010, 283
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Auch ergäbe sich eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Beschäftigter, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß", IÖD 2008, S. 2).

    Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voss" - geführt hat)." .

    Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG-Vertrag gebietet es somit, der Klägerin bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO für den Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden an Stelle der Sätze des § 3 MVergV einen Besoldungsanspruch zuzuerkennen (ebenso im Ergebnis auch Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 - unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - "Elsner-Lakerberg" NVwZ 2004, 1103 und vom 6. Dezember 2007 - C 300/06 - "Voss" - NJW 2008, 175).

  • VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2519/07

    Mehrarbeitsvergütung bei teilzeitbeschäftigten Lehrern

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG-Vertrag gebietet es somit, der Klägerin bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO für den Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden an Stelle der Sätze des § 3 MVergV einen Besoldungsanspruch zuzuerkennen (ebenso im Ergebnis auch Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 - unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - "Elsner-Lakerberg" NVwZ 2004, 1103 und vom 6. Dezember 2007 - C 300/06 - "Voss" - NJW 2008, 175).

    Der Senat hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Schlechterstellung weiblicher Teilzeitbeschäftigter bereits in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08 - (S. 10 bzw. S. 14 des Abdrucks) an Hand entsprechender Materialien des Statistischen Bundesamts festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum bis in die Gegenwart wesentlich mehr Frauen als Männer im Dienst des beklagten Landes teilzeitbeschäftigt sind; dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.

  • VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08

    Vergütung von Vertretungs- und Bereitschaftsstunden bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Der Senat hat erst kürzlich entschieden, dass die Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinsichtlich der Höhe der Vergütung europarechts- und verfassungskonform auszulegen ist (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A 2098/08 -).

    Der Senat hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Schlechterstellung weiblicher Teilzeitbeschäftigter bereits in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08 - (S. 10 bzw. S. 14 des Abdrucks) an Hand entsprechender Materialien des Statistischen Bundesamts festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum bis in die Gegenwart wesentlich mehr Frauen als Männer im Dienst des beklagten Landes teilzeitbeschäftigt sind; dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG-Vertrag gebietet es somit, der Klägerin bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO für den Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden an Stelle der Sätze des § 3 MVergV einen Besoldungsanspruch zuzuerkennen (ebenso im Ergebnis auch Urteil des Senats vom 5. Mai 2009 - 1 A 2519/07 - unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - "Elsner-Lakerberg" NVwZ 2004, 1103 und vom 6. Dezember 2007 - C 300/06 - "Voss" - NJW 2008, 175).
  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 C 15.07

    Altersteilzeit; Änderung der Teilzeitbeschäftigung; Arbeitsphase; Arbeitszeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Das führt unmittelbar auf Grund der in § 6 Abs. 1 BBesG enthaltenen Regelung zu einer entsprechenden Erhöhung ihrer anteiligen Besoldung für diesen Zeitraum (so bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 199/08.F - juris; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - NVwZ-RR 2009, 214).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Bei Lehrkräften ergibt sich der Maßstab der Kürzung grundsätzlich aus der reduzierten Pflichtstundenzahl, die im Bescheid über die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung festgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 = ZBR 2005, 166).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07

    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit,

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voss" - geführt hat)." .
  • BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05

    Vergütung von Beamten bei Tätigkeit über die regelmäßige Dienstzeit hinaus -

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voss" - geführt hat)." .
  • VGH Hessen, 02.10.2003 - 1 N 3925/98

    Arbeitszeitkonto für Lehrer rechtmäßig

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Aus der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 N 3925/98 - (ESVGH 54, 93) kann der Beklagte jedenfalls im Ergebnis keine für ihn günstigere rechtliche Beurteilung herleiten.
  • VG Frankfurt/Main, 23.03.2009 - 9 K 199/08

    Anteilige Besoldung nach fehlgeschlagener Freistellung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08
    Das führt unmittelbar auf Grund der in § 6 Abs. 1 BBesG enthaltenen Regelung zu einer entsprechenden Erhöhung ihrer anteiligen Besoldung für diesen Zeitraum (so bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 199/08.F - juris; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - NVwZ-RR 2009, 214).
  • VG Gelsenkirchen, 10.02.2010 - 1 K 2179/09

    Vorgriffsstunde, Ausgleich, Teilzeit, Pflichtstunden, Besoldung, gleich

    Zur vergleichbaren hessischen Arbeitszeitkontenregelung: VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 -, juris.

    vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2010 - 1 K 6295/08-.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, www.nrwe.de, juris - Rdnr. 25; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 -, juris; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2009 - 26 K 8721/08, wobei hier darauf abgestellt wird, dass die Pflicht zur Ableistung der Vorgriffsstunde Lehrerinnen und Lehrer unabhängig vom Geschlecht traf.

    vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 -, juris; zur insoweit vergleichbaren Problematik der Vergütung der von teilzeitbeschäftigten Lehrern geleisteten Mehrarbeit vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128.07 -, juris.

  • VG Darmstadt, 28.10.2009 - 1 K 1408/08

    Ausgleichszahlung für Vorgriffsstunden

    Auch die Entscheidung des Hess. VGH vom 30.06.2009 - Az. 1 A 395/08 -, die zwischenzeitlich ergangen ist, sei nicht einschlägig, weil diese sich nur mit der Vergütung von geleisteten Vorgriffsstunden im sog. "Störfall" befasse.

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Hess. VGH (Urteil vom 30.06.2009 - 1 A 395/08 -- juris RN 23) hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für abgeleistete Vorgriffsstunden festgestellt,.

    Aus der genannten Entscheidung des EuGH vom 06.12.2007 und dem darauf gestützten Urteil des Hess. VGH vom 30.06.2009 (a. a. O.) ergibt sich zudem, dass ein Verstoß gegen Art. 141 EG - unabhängig von dem gesetzlich definierten Begriff der Mehrarbeit - schon dann in Betracht kommt, wenn eine teilzeitbeschäftigte Beamtin für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leistet, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet wird als ein vollzeitbeschäftigter Beamter.

    28 Auch der von der Beklagtenseite erhobene Einwand, das oben zitierte Urteil des Hess. VGH vom 30.06.2009 (a. a. O.) könne zur Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil es dort um einen sog. "Störfall" gegangen sei, greift nicht durch.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2011 - 3 A 280/10

    Finanzieller Ausgleich gegenüber einer verbeamteten Lehrerin wegen der

    vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3 A 2592/09 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O., juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O; im Ergebnis auch Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juni 2009, a.a.O., Rdnr. 24 zur europarechtskonformen Auslegung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinsichtlich der Höhe der Vergütung.

  • LAG Hamm, 16.09.2011 - 19 Sa 2114/10

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin im Kirchendienst auf finanziellen

    In diesem Sinn hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof ( Urteil vom 30.06.2009, 1 A 395/08, ESVGH 60, 50-52 ) hinsichtlich der dortigen Mehrarbeitsvergütungsverordnung auch vor dem ausdrücklichen Hintergrund, dass Vorgriffsstunden keine Mehrarbeit darstellen, entschieden, die Mehrarbeitsvergütungsverordnung sei der Höhe nach europarechts- und verfassungskonform auszulegen, so dass eine anteilige Besoldung gewährt müsse (vgl. ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 28.10.2009, 1 K 1408/08.DA, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2010, 1 K 2179/09, juris).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 03.08.2009 - 1 A 1474/09.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11587
VGH Hessen, 03.08.2009 - 1 A 1474/09.Z (https://dejure.org/2009,11587)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.08.2009 - 1 A 1474/09.Z (https://dejure.org/2009,11587)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. August 2009 - 1 A 1474/09.Z (https://dejure.org/2009,11587)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 78 BBG, § 7 Abs 2 PostPersRG
    Verlust eines Dienstschlüssels durch Betriebsratsvorsitzenden

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur sicheren Aufbewahrung eines ausgehändigten Dienstschlüssels durch den Betriebsratsvorsitzenden in gleicher Weise wie durch jeden anderen Angestellten; Zulässigkeit einer über die materielle Betriebstätigkeit hinausgehende Haftungsfreistellung eines ...

  • Judicialis

    BBG § 78; ; PostPersRG § 7 Abs. 2

  • dbb.de PDF, S. 10 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des Personalratsvorsitzenden bei Abhandenkommen eines ihm vom Arbeitgeber ausgehändigten Dienstschlüssels

  • rechtsportal.de

    BBG § 78; PostPersRG § 7 Abs. 2
    Abhanden gekommener Dienstschlüssel des Betriebsratsvorsitzenden: Betriebsrat; Dienstschlüssel; Haftung; Haftungsfreistellung; Schadensersatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • dbb.de PDF, S. 10 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des Personalratsvorsitzenden bei Abhandenkommen eines ihm vom Arbeitgeber ausgehändigten Dienstschlüssels

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 1006
  • ZBR 2010, 283
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.04.1986 - 6 AZR 607/83

    Haftung des Betriebsratsvorsitzenden für Schäden bei Kantinenverwaltung

    Auszug aus VGH Hessen, 03.08.2009 - 1 A 1474/09
    Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verzichtet, die Frage zu problematisieren, in welchem Umfang der gesamte Betriebsrat Träger von Rechten und Pflichten sein kann, was in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.04.1986 - 6 AZR 607.83 - BAGE 52, 1 ff.) nur innerhalb der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellung der Fall sein mag.

    Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. April 1986 (6 AZR 607/83) stellt im Übrigen auch nicht fest, dass die Haftung eines Betriebsratsvorsitzenden für Handlungen des Betriebsratsgremiums generell ausgeschlossen ist, sondern befasst sich mit der Frage, in welcher Rechtsform Betriebsratsmitglieder bei der Einrichtung und Führung einer Kantine als Sozialeinrichtung tätig werden, da der Betriebsrat als solcher mangels Rechts- und Vermögensfähigkeit nicht Träger der Kantine sein kann.

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus VGH Hessen, 03.08.2009 - 1 A 1474/09
    Damit bewegt sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2003 - 4 ZR 171/01 - NJW 2003, 1118 ff. m. w. N.).
  • VG Kassel, 26.03.2009 - 1 K 462/07

    Haftung des Betriebsrates für verlorengegangene Schlüssel

    Auszug aus VGH Hessen, 03.08.2009 - 1 A 1474/09
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. März 2009 - 1 K 462/07.KS - wird abgelehnt.
  • OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 1 U 184/10

    Betriebsrat als Schuldner des seinem Berater zustehenden Honorars

    Richtig ist vielmehr, dass der Betriebsrat im Rahmen der ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben, seines gesetzlichen Wirkungskreises teilrechtsfähig (vgl. BAG, a. a. O. [unter II 2 a der Entscheidungsgründe]; AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71 [unter B II 1 der Entscheidungsgründe]; NZA 2005, 123, 124; AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 [Tz. 50]; LG Lüneburg, Urt. v. 25.10.2007 - 4 O 160/07, juris-Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschluss v. 03.08.2009 - 1 A 1474/09.Z, juris-Rn. 2; Fitting, BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 1 Rn. 205 ff.; Oetker NZA 2002, 465, 471 f.; Richardi, BetrVG, 12. Aufl. 2010, Einl. Rn. 111 ff.) und insofern in der Lage ist, Verträge über zugehörige Hilfsgeschäfte zu schließen (so ausdrücklich Fitting, a. a. O. Rn. 207; Oetker, a. a. O.; Richardi, a. a. O., Rn. 113; ähnlich BAG NZA 2005, 123, 124 ["außerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises nicht"]; AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 [Tz. 48, 50, zur Beschaffung eines Versammlungsraumes]; LG Lüneburg, a. a. O., juris-Rn. 26; LAG Hamm BeckRS 2009, 74322 [unter B II 1 der Entscheidungsgründe, zur Buchung einer Schulung]); die Entgeltforderung aus dem Hilfsgeschäft, etwa dem Beratungsvertrag, richtet sich demgemäß gegen den Betriebsrat (vgl. Fitting, a. a. O., § 40 Rn. 17, § 111 Rn. 124; Oetker, a. a. O., 472).
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